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7 O 37/20•Landgericht Paderborn, 2021-07-01, 7 O 37/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-01
Aktenzeichen: 7 O 37/20
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0701.7O37.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
wobei der Tenor des am 01.07.2021 verkündeten Urteils hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen wie folgt gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen ist:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 232,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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