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5 T 72/21•Landgericht Paderborn, 2021-10-26, 5 T 72/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-26
Aktenzeichen: 5 T 72/21
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:1026.5T72.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Beschwerdekammer
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 19.04.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 08.04.2021 wird festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 22.01.2021 in der Zeit vom 26.01.2021 bis zur Entlassung aus der Haft wegen Abschiebung am 27.01.2021 in seinen Rechten verletzt wurde.
Auf die Beschwerde wird weiter festgestellt, dass der Betroffene durch die Ingewahrsamnahme durch die Beteiligte zu 2) am 22.01.2021 in seinen Rechten verletzt wurde.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Beteiligte zu 2). Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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