Landgericht Siegen, 2005-11-04, 2 O 324/05

2 O 324/05Cantonal CourtNov 4, 2005

Full text

Landgericht Siegen — 2 O 324/05 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-04

Aktenzeichen: 2 O 324/05

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2005:1104.2O324.05.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.757,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) ab dem

  1. Juni 2005, der Beklagte zu 2) ab dem 02. Juni 2005, der Beklagte zu 3) ab dem 31. Mai 2005 und der Beklagte zu 4) ab dem 12. Juli 2005.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4 werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 11.893,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1) ab dem 01. Juni 2005, der Beklagte zu 2) ab dem 02. Juni 2005 und der Beklagte zu 4) ab dem 12. Juli 2005.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die gerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 24%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu weiteren 50%.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

  1. die der Klägerin

die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagten zu 1), 2) und 4 als Gesamtschuldner zu weiteren 50%,

  1. die der Beklagten zu 1), 2) und 4)

die Klägerin zu 7%,

  1. die des Beklagten zu 3)

die Klägerin zu 74%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die

Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Einspruchsfrist für den Beklagten zu 4) wird auf 3 Wochen festgesetzt.

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