10 Qs 104/09•Landgericht Siegen, 2010-10-25, 10 Qs 104/09
Landgericht Siegen, 2010-10-25, 10 Qs 104/09
10 Qs 104/09Cantonal CourtOct 25, 2010
Regest
Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.
Full text
Landgericht Siegen — 10 Qs 104/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-25
Aktenzeichen: 10 Qs 104/09
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2010:1025.10QS104.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. gr. Strafkammer
Normen: StPO §§ 33 ff., StPO § 105
Leitsätze
Den gesetzlichen Anforderungen an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 31. Mai 2007 (Az: 8 Gs 160/07) am 14. Juni 2007 bei dem ehemaligen Beschuldigten durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.