Landgericht Siegen, 2011-07-25, 3 T 2/11

3 T 2/11Cantonal CourtJul 25, 2011

Regest

Zur Frage, ob ein Anspruch des Energieversorgers gegen den Energieabnehmer auf Duldung der Versorgungseinstellung und Zugangsgewährung zu den Messeinrichtungen besteht, wenn der Energieabnehmer selbst keinen Zugang zu den Messeinrichtungen hat.

Full text

Landgericht Siegen — 3 T 2/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-25

Aktenzeichen: 3 T 2/11

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2011:0725.3T2.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer, Einzelrichter

Normen: § 19 StromGVV, § 19 GasGVV, § 275 Abs. 1 BGB, § 320 BGB, § 985 BGB, § 91 a ZPO, § 344 ZPO

Leitsätze

Zur Frage, ob ein Anspruch des Energieversorgers gegen den Energieabnehmer auf Duldung der Versorgungseinstellung und Zugangsgewährung zu den Messeinrichtungen besteht, wenn der Energieabnehmer selbst keinen Zugang zu den Messeinrichtungen hat.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegen vom 8. und 9. November 2011 (Az. 14 C 987/09) wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

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