Landgericht Wuppertal, 1999-10-01, 2 O 161/98

2 O 161/98Cantonal CourtOct 1, 1999

Full text

Landgericht Wuppertal — 2 O 161/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-01

Aktenzeichen: 2 O 161/98

ECLI: ECLI:DE:LGW:1999:1001.2O161.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren, künftig noch entstehenden Schäden (Kosten und Aufwendungen), die aus dem Vorfall vom 20.06.1995 in der Schwebebahnhaltestelle „Alter Markt“ in Wuppertal-Barmen hinsichtlich der Behandlung der Frau T künftig entstehen, zu 50 % zu ersetzen.
    1. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14 zu tragen.
    1. Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von700,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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