Landgericht Wuppertal, 2007-04-03, 1 O 228/05

1 O 228/05Cantonal CourtApr 3, 2007

Full text

Landgericht Wuppertal — 1 O 228/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-03

Aktenzeichen: 1 O 228/05

ECLI: ECLI:DE:LGW:2007:0403.1O228.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtberechtigte zu

änden der Wohnungseigentumsverwalterin T, Hausverwaltungs GmbH, S-Straße, G,

15.965,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen, die durch die Herstellung eines Notablaufes auf den Terrassen, durch die Herstellung von separaten Heizkreisläufen und durch die Verlegung von Rasengittersteinen auf den Stellplätzen entstehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 63 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 37 % auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

55 %. Im übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von den Klägern und den Beklagten zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Streithelferin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

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