22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -•Landgericht Wuppertal, 2009-10-09, 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
Landgericht Wuppertal, 2009-10-09, 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -Cantonal CourtOct 9, 2009
Full text
Landgericht Wuppertal — 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 - — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-09
Aktenzeichen: 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:1009.22KLS835JS19.01.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte C ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2004 (Aktenzeichen 26 KLs 835 Js 19/01 – 31/03 VI –) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,- € verurteilt worden.
Darüber hinaus wird der Angeklagte C wegen Abgeordnetenbestechung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt.
Der Angeklagte C trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision.
Der Angeklagte B wird wegen Abgeordnetenbestechung zu einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt.
Der Angeklagte B trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision.
Der Angeklagte A wird wegen Strafvereitelung zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,- €
verurteilt.
Von dieser Geldstrafe gelten wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt.
Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision.
Gegen die Angeklagten C und A wird jeweils der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 27.781,- € angeordnet.
Angewendete Vorschriften:
- C: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1
MRK;
-
B: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK;
-
A: §§ 258 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK.
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