Landgericht Wuppertal, 2010-09-16, 1 O 278/10

1 O 278/10Cantonal CourtSep 16, 2010

Full text

Landgericht Wuppertal — 1 O 278/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: 1 O 278/10

ECLI: ECLI:DE:LGW:2010:0916.1O278.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, zu dulden, dass die Verfügungskläger, die Bewohner im Hause xxx 1 in xx , Lieferanten, und Besucher die Asphaltstraße auf dem Grundstück Gemarkung xx, Flur .., Flurstücke ... und ..., zwischen den Häusern ## 1 und xxx 1, zu allen Tages und Nachtzeiten begehen und mit Kraftfahrzeugen befahren, und dazu den Verfügungsklägern und jedem Bewohner im Hause xxx1 in xx einen Schlüssel für die von der Verfügungsbeklagten errichteten Tore zu übergeben, sowie den Verfügungsklägern eine weitere Fernbedienung für die Tore zur Verfügung zu stellen.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahren werden den Verfügungsklä¬gern zu 2/3, der Verfügungsbeklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des von der Verfügungsbeklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

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