16 S 33/11•Landgericht Wuppertal, 2012-02-07, 16 S 33/11
Full text
Landgericht Wuppertal — 16 S 33/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-07
Aktenzeichen: 16 S 33/11
ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0207.16S33.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid (8 C 176/10) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 (8 C 176/10) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die dort ausgesprochene Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Verurteilung zur Duldung wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Beklagten zugelassen.
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