Landgericht Wuppertal, 2013-10-31, 4 O 286/12

4 O 286/12Cantonal CourtOct 31, 2013

Full text

Landgericht Wuppertal — 4 O 286/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-31

Aktenzeichen: 4 O 286/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:1031.4O286.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind:

„Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.“

„Der persönlich haftenden Gesellschafterin Windpark T GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“

„Der persönlich haftenden Gesellschafterin L GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.“

„Dem Beiratsmitglied Herrn I4 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“

„Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. I wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“

„Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. L2 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“

„§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte oder Pflichten hieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft ausgetragen. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.

Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft durch den Beitrat vertreten.“

„ § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Der persönlich haftenden Gesellschafterin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.“

„ § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.“

„In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: Das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftendend Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.“

„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die Windpark Fonds B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf den nachhaltig mangelhaften wirtschaftlichen Erfolg der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG unter der Geschäftsführung der L GmbH verwiesen. So wurde die laut Prospekt zu erwartende Wirtschaftlichkeit bei weitem verfehlt. Zudem wird auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen der L GmbH einerseits und dem Beirat sowie der großen Mehrheit der Gesellschafter der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG anderseits verwiesen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der L GmbH seit 2006 mit über 90 % der Stimmen die Entlastung verwehrt wird.“

„Die Windpark T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Geschäftsführer I2 sowie Dr. I3, wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des OLG Jena vom 14.03.2012 – Az.: 2 U 650/11 – als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. Dem Urteil liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Windpark B GmbH & Co.KG wörtlich identische Regelung. Die Windpark T GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Windpark T GmbH ist für die Gesellschaft geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.“

„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Antrag 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) verwiesen.“

„Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) bevollmächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit der P Energie GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 20389, einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der Windpark T GmbH unterzeichnet, erneut abzuschließen.“

„Die L GmbH wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der P Energie GmbH in Höhe von € 5.000,00 monatlich seit dem 01.04.2012 durch die Windpark B GmbH & Co.KG bei der Commerzbank freizugeben.“

„In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.“

„Die Komplementärin Die L GmbH und der Kommanditist K werden abgemahnt, da sie die Windpark B GmbH & Co.KG durch die Verweigerung der laufenden Zahlungen des Geschäftsbesorgungsentgeltes an die P Energie GmbH einem erheblichen Risiko aussetzen. Für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Gesellschafter wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.“

„Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten der Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten verfügen.“

„Dem Einspruch der V AG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.“

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.