16 S 31/13/16 S 32/13•Landgericht Wuppertal, 2014-12-12, 16 S 31/13/16 S 32/13
Landgericht Wuppertal, 2014-12-12, 16 S 31/13/16 S 32/13
16 S 31/13/16 S 32/13Cantonal CourtDec 12, 2014
Full text
Landgericht Wuppertal — 16 S 31/13/16 S 32/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-12
Aktenzeichen: 16 S 31/13/16 S 32/13
ECLI: ECLI:DE:LGW:2014:1212.16S31.13.16S32.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Die Verfahren 16 S 31/13 und 16 S 32/13 werden ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; im Folgenden: EuGVVO) folgende Fragen mit dem Ersuchen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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- Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte ausschließliche Gerichtsstand der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, auch für Klagen gilt, die vom Eigentümer eines in einer Ferienanlage gelegenen Ferienhausgrundstücks wegen Ansprüchen auf Rückzahlung gezahlter Nebenkosten/Abgaben (Abwasserkanalgebühren und Wasserverbandsgebühren) gegen den vom Eigentümer der Ferienanlage beauftragten Betreiber der Ferienanlage geltend gemacht werden, wenn vertragliche Beziehungen zwischen den Streitparteien nicht bestehen und die Zahlungsverpflichtung für die Nebenkosten/Abgaben ihren Rechtsgrund in notarvertraglich zwischen dem Ersterwerber des Ferienhauses und dem Rechtsvorgänger des Grundstückseigentümers der Ferienanlage vereinbarten Grunddienstbarkeiten hat?
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- Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte Gerichtsstand unter den in Frage 1 genannten Bedingungen auch für Klagen des Eigentümers eines in der Ferienanlage gelegenen Wasserflächengrundstücks mit einem dort schwimmenden Ferienhaus („N“) gilt?
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- Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte Gerichtsstand unter den in Frage 1 genannten Bedingungen auch für Klagen des Eigentümers eines in einer Ferienanlage gelegenen Ferienhausgrundstück oder Wasserflächengrundstücks mit einem schwimmenden Ferienhaus („N“) auf Rückzahlung gezahlter Mehrwertsteuer auf die vom Betreiber der Ferienanlage abgerechneten Nebenkosten/Abgaben gilt?
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