Landgericht Wuppertal, 2015-02-13, 12 O 29/15

12 O 29/15Cantonal CourtFeb 13, 2015

Regest

Ein Apotheker darf nicht für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern werben, weil die beworbene Leistung nicht apothekenüblich ist. §§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4; 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.

Full text

Landgericht Wuppertal — 12 O 29/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-13

Aktenzeichen: 12 O 29/15

ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:0213.12O29.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Leitsätze

Ein Apotheker darf nicht für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern werben,

weil die beworbene Leistung nicht apothekenüblich ist.

§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4; 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrO.

Tenor

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

wie nachstehend wiedergegeben für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern zu werben:

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

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