7 O 109/15•Landgericht Wuppertal, 2016-06-02, 7 O 109/15
Full text
Landgericht Wuppertal — 7 O 109/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-02
Aktenzeichen: 7 O 109/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0602.7O109.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.732,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftig noch entstehenden weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 09.07.2014 im Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes zu der Schadensnummer AS2014-50159509 zu ersetzen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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