7 O 18/11•Landgericht Wuppertal, 2017-02-09, 7 O 18/11
Full text
Landgericht Wuppertal — 7 O 18/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: 7 O 18/11
ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0209.7O18.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7.Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägern 32.230,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.774,00 EUR seit dem 24.02.2011 und aus weiteren 11.456,76 EUR seit dem 22.11.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der künftigen Behandlung gemäß Kostenvoranschlag der Praxis „XXX“ vom 29.09.2010 ergebenden Behandlungskosten tarifgemäß zu erstatten, mit Ausnahme der darin unter Leistungsziffern GOZ 217 und 233 aufgeführten Maßnahmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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