13 O 53/16•Landgericht Wuppertal, 2017-03-03, 13 O 53/16
Full text
Landgericht Wuppertal — 13 O 53/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 13 O 53/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0303.13O53.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Versicherungsnehmern zu führen, die mit der Klägerin einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen haben und aufgrund einer besonderen Makler Vollmacht der Klägerin eine Postempfangsvollmacht erteilt haben, wie beispielsweise mit Schreiben vom 26. Januar 2016 an den Versicherungsnehmer Herrn N, U-Straße, xxx, erfolgt, anstatt die jeweiligen Schreiben direkt an die Klägerin zu versenden.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der außergerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,20 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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