2 O 210/16•Landgericht Wuppertal, 2017-04-20, 2 O 210/16
Full text
Landgericht Wuppertal — 2 O 210/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-20
Aktenzeichen: 2 O 210/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2017:0420.2O210.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zur Person der Klägerin zu unterlassen,
a)
sie werde „Rechtspsychologin“ genannt, anscheinend ohne dass die Redaktion sich näher über ihre Qualifikation und die Voraussetzung dieser Berufsbezeichnung informiert habe;
b)
über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfüge sie nicht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, wegen der Kosten für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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