Landgericht Wuppertal, 2019-03-29, 17 O 178/18

17 O 178/18Cantonal CourtMar 29, 2019

Full text

Landgericht Wuppertal — 17 O 178/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-29

Aktenzeichen: 17 O 178/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0329.17O178.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Website www.jameda.de zu der Klägerin gespeicherte Daten – Name und Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die von einem Nutzer/einer Nutzerin abgegebene Bewertung – zu löschen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Website www.jameda.de ein Profil der Klägerin mit Name und Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie der Möglichkeit für registrierte Nutzer, Bewertungen der Klägerin einzustellen, zu veröffentlichen und dabei gleichzeitig

auf dem Profil der Klägerin auszugsweise Artikel von zahlenden Kunden zu veröffentlichen, während solche Veröffentlichungen auf den Profilen der Platin-Kunden unterbleiben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 (1) wiedergegeben oder

auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, während ein solcher Verweis auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 (1) und (2) wiedergegeben oder

auf dem Profil der Klägerin auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte und Heilpraktiker gegen Entgelt besonders herausgestellt werden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben oder

auf dem Profil der Klägerin Werbung für Drittunternehmen einzublenden, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil ein Portrait-Bild zu hinterlegen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil Fachartikel zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 9 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Profil ein Video einzustellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 10 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und den Artikel mit dem Interview auf ihrem Profil zu verlinken, wenn dies geschieht wie in Anlage K 11 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, individuelle Bewertungskriterien abzufragen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 12 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihr Profil von der Beklagten erstellen und pflegen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 13 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, für die Texte auf ihrem Profil die Dienste professioneller Texter in Anspruch zu nehmen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 14 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, Artikel auf der Unterseite „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 15 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Beklagten interviewen zu lassen und den Artikel mit dem Interview auf der Unterseite „Experten-Ratgeber“ zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Fachgebieten auffälliger darstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 17 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 18 wiedergegeben oder

zahlende Kunden anders als die Klägerin auf der jameda-Startseite anzuzeigen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 19 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin einen persönlichen Ansprechpartner im Unternehmen der Beklagten zur Seite zu stellen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 20 wiedergegeben oder

zahlenden Kunden anders als der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, mit der Beklagten über eine kostenlose Hotline in Kontakt zu treten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 21 wiedergegeben.

III.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 923,38 EUR freizustellen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VII.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I. und II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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