Landgericht Wuppertal, 2019-06-18, 17 O 31/13

17 O 31/13Cantonal CourtJun 18, 2019

Regest

Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18.06.2019, rechtskräftig seit dem 24.08.2020 nach Rücknahme der Berufung auf den das Landgericht bestätigenden Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.08.2020, I-16 U 102/20, hin. Deliktshaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB nach Todesfall im Wasser/Freibad: Eine Betreuungsperson genügt seiner Aufsichtspflicht gegenüber einem 7-jährigen Nichtschwimmer, der sich im Nichtschwimmerbecken mit einer Tiefe von 0,85 m und mehr aufhält, nur, wenn er ihn jederzeit im Auge behält, um im Notfall ein sofortiges Eingreifen zu gewährleisten (kritisch gegenüber OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.1994, 1 U 1278/90). Die Grundsätze zu den Pflichten eines Bademeisters sind nicht anwendbar. Zu den Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung und daraus folgender Umkehr der Beweislast für die Kausalität der Rechtsgutsverletzung (Annahme eines Ertrinkungstodes im engeren Sinne in Abgrenzung zum „atypischen Ertrinken“ und dem sogenannten Badetod). Zur Annahme eines Schockschadens Angehöriger eines verunfallten Kindes bzw. Bruders unter Anwendung der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12).

Full text

Landgericht Wuppertal — 17 O 31/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-18

Aktenzeichen: 17 O 31/13

ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0618.17O31.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer

Normen: BGB §823 Abs. 1

Leitsätze

Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18.06.2019, rechtskräftig seit dem 24.08.2020 nach Rücknahme der Berufung auf den das Landgericht bestätigenden Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.08.2020, I-16 U 102/20, hin.

Deliktshaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB nach Todesfall im Wasser/Freibad:

Eine Betreuungsperson genügt seiner Aufsichtspflicht gegenüber einem 7-jährigen Nichtschwimmer, der sich im Nichtschwimmerbecken mit einer Tiefe von 0,85 m und mehr aufhält, nur, wenn er ihn jederzeit im Auge behält, um im Notfall ein sofortiges Eingreifen zu gewährleisten (kritisch gegenüber OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.1994, 1 U 1278/90). Die Grundsätze zu den Pflichten eines Bademeisters sind nicht anwendbar.

Zu den Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung und daraus folgender Umkehr der Beweislast für die Kausalität der Rechtsgutsverletzung (Annahme eines Ertrinkungstodes im engeren Sinne in Abgrenzung zum „atypischen Ertrinken“ und dem sogenannten Badetod).

Zur Annahme eines Schockschadens Angehöriger eines verunfallten Kindes bzw. Bruders unter Anwendung der BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12).

Tenor

Teil-Grund- und Teil-Endurteil

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 hinsichtlich des Beklagten zu 1. und seit dem 11.01.2012 hinsichtlich des Beklagten zu 2. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1. gegen die Beklagten zu 1. und 2. abgewiesen.

Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage gegen die Beklagten zu 3. und 4. wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 4..

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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