24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 –•Landgericht Wuppertal, 2019-10-22, 24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 –
Landgericht Wuppertal, 2019-10-22, 24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 –
24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 –Cantonal CourtOct 22, 2019
Full text
Landgericht Wuppertal — 24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 – — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-22
Aktenzeichen: 24 KLs 10 Js 1128/19 - 18/19 –
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:1022.24KLS10JS1128.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte Y2 ist schuldig:
der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Der Angeklagte I ist schuldig:
der besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der schweren Zwangsprostitution, der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Der Angeklagte Y ist schuldig:
der Beihilfe zur Zuhälterei, der Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte Y2 einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Jahren und 6 Monaten ;
der Angeklagte I zu einer Einheitsjugendstrafe von
5 Jahren ;
der Angeklagte Y einer Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten .
Hinsichtlich des Angeklagten Y2 wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 45.900 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten I wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 45.900 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten Y wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 300 € angeordnet.
Die Angeklagten Y2 und I tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Bezüglich des Angeklagten Y wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. Y2 :
§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 224 Abs. 1 Ziffer 5, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
bzgl. I:
§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB.
bzgl. Y :
§§ 181a Abs. 1 Ziffern 1 u. 2, 223, 232 Abs. 3 S. 1 Ziffer 3, 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3, Abs. 4, 249, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG.
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