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3 O 101/19•Landgericht Wuppertal, 2020-08-03, 3 O 101/19
Entscheidungsdatum: 2020-08-03
Aktenzeichen: 3 O 101/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0803.3O101.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die sich aus dem Datenschutzverstoß der Beklagten vom 14.12.2018 ergeben, zu ersetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 73 v.H. und die Beklagte zu 27 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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