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3 O 181/22•Landgericht Wuppertal, 2022-10-28, 3 O 181/22
Entscheidungsdatum: 2022-10-28
Aktenzeichen: 3 O 181/22
ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:1028.3O181.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Partnern der Verfügungsbeklagten, Dr. F. und P., zu vollstrecken ist, verboten,
über von dritter Seite eingezahlte sowie noch eingehende Fremdgeldbeträge auf dem von der Verfügungsbeklagten bei der Nationalbank D. geführten Konto mit der Kontonummerendung -68 aus den folgenden Verfahren:
Tabelle Position 1 - 1492
, ohne oder entgegen einer von der Verfügungsklägerin vorzunehmenden oder vorgenommenen Abrechnung zu verfügen. Ausgenommen sind Verfügungen durch Einzahlungen auf für die jeweiligen Verfahren anzulegende Einzelanderkonten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 3/4 und die Verfügungsbeklagte zu 1/4.
Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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