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9 T 121/24•Landgericht Wuppertal, 2025-06-10, 9 T 121/24
Entscheidungsdatum: 2025-06-10
Aktenzeichen: 9 T 121/24
ECLI: ECLI:DE:LGW:2025:0610.9T121.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 11.07.2024 (Az. 8 XVII 381/19 Sch) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen in der C., Y.-straße, in F., oder einer anderen geschlossenen Wohneinrichtung wird längstens bis zum 13.05.2026 genehmigt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, wie auch im Übrigen von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen wird.
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