L 16 KR 119/08•Landessozialgericht NRW, 2009-02-26, L 16 KR 119/08
Landessozialgericht NRW, 2009-02-26, L 16 KR 119/08
L 16 KR 119/08Social Insurance CourtFeb 26, 2009
Full text
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 119/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-26
Aktenzeichen: L 16 KR 119/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0226.L16KR119.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Juni 2008 geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin einen höheren Zins als mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in voller Höhe. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Zehntel; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu sechs Zehntel. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Zeit vom 05. Juli bis zum 21. September 2007 in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht auf 7.620,87 Euro und für die anschließende Zeit ab dem 22. September 2007 auf 796,94 Euro (jeweils für das weitere Klageverfahren und das anschließende Berufungsverfahren) festgesetzt.
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