Landessozialgericht NRW, 2010-03-05, L 12 B 145/09 AS

L 12 B 145/09 ASSocial Insurance CourtMar 5, 2010

Full text

Landessozialgericht NRW — L 12 B 145/09 AS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-05

Aktenzeichen: L 12 B 145/09 AS

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0305.L12B145.09AS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.10.2009 gegen den Bescheid vom 22.10.2009 im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus P im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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