Landessozialgericht NRW, 2015-02-23, L 7 AS 29/15 B ER und L 7 AS 30/15 B

L 7 AS 29/15 B ER und L 7 AS 30/15 BSocial Insurance CourtFeb 23, 2015

Full text

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 29/15 B ER und L 7 AS 30/15 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-23

Aktenzeichen: L 7 AS 29/15 B ER und L 7 AS 30/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2015:0223.L7AS29.15B.ER.UND.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.12.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 12.12.2014 bis zum 30.06.2015, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

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