Landessozialgericht NRW, 2017-02-02, L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B

L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 BSocial Insurance CourtFeb 2, 2017

Full text

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-02

Aktenzeichen: L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2017:0202.L9SO691.16B.ER.L9.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 14.11.2016 bis 31.03.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Den Antragstellern wird für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. I N. 4, 48231 X, beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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