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L 21 R 282/16•Landessozialgericht NRW, 2024-03-22, L 21 R 282/16
L 21 R 282/16Social Insurance CourtMar 22, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-22
Aktenzeichen: L 21 R 282/16
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0322.L21R282.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 22.1.2016 entsprechend ihrem Teilanerkenntnis im Schriftsatz vom 9.1.2024 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 9.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ausgehend von einem Leistungsfall im Januar 2021 ab 1.2.2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers ihrem Kostengrundanerkenntnis im Schriftsatz vom 9.1.2024 entsprechend zu ½. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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