VII-Verg 37/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-28, VII-Verg 37/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-28, VII-Verg 37/01
VII-Verg 37/01Supreme CourtFeb 28, 2002
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 37/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-28
Aktenzeichen: VII-Verg 37/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0228.VII.VERG37.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. September 2001 (VK - 22/2001 - L) aufgehoben, mit Ausnahme der Ziffer 5. der Beschlussformel.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt hat, dass er bei der im Juni 2002 veröffentlichten Ausschreibung für die "Lieferung von 2.344 Sätzen Körperschutzausrüstungen - leichte Ausführung" (Vergabe-Nr. 01.53620 - Protektoren) die Lieferfrist unangemessen kurz bemessen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der dort angefallenen notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 55 % und der Antragsgegner zu 45 %.
Die Beigeladene hat ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
III. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin und den Antragsgegner sowohl im Vergabekammerverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren notwendig.
IV. Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zum 5. Februar 2002 auf bis 99.000 EUR und für die Zeit danach auf bis 51.000 EUR festgesetzt.
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