23 U 152/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-03, 23 U 152/01
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 152/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-03
Aktenzeichen: 23 U 152/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0503.23U152.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie die der Beklagten wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückwei-sung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 38.961,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 27.077,31 Euro seit dem 31.12.1996 sowie 5 % über dem Ba-siszinssatz aus weiteren 11.884,55 Euro seit dem 21.9.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird wegen vorgerichtlicher Mahn-kosten von 4,06 Euro als unzulässig und im übrigen als unbe-gründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung werden zu 15 % dem Kläger und zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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