VII-Verg 25/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-02, VII-Verg 25/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-02, VII-Verg 25/02
VII-Verg 25/02Supreme CourtAug 2, 2002
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 25/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-02
Aktenzeichen: VII-Verg 25/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0802.VII.VERG25.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düs-seldorf vom 13.5.2002 (VK – 7/2002 – L) wird aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird derzeit untersagt, im Vergabeverfahren „Betreiben eines Verfahrens zum bargeldlosen Einzug von Ver-warnungsgeldern und Sicherheitsleistungen der Polizei ‚BARVUS‘“ (Vergabe-Nr. 2001.112.001) den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen vom 22.2.2002 zu erteilen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren von der Übersendung der Dienstleistungsbeschreibung und der Verdin-gungsunterlagen an die Bewerber an erneut zu beginnen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden zu 2/3 dem Antragsgegner und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in beiden Rechtszügen hat zu 2/3 der Antragsgegner zu tragen. Die notwen-digen Aufwendungen des Antragsgegners in beiden Rechtszügen hat zu 1/3 die Antragstellerin zu tragen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beigeladenen fin-det nicht statt.
Die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragstel-lerin in beiden Rechtszügen und für den Antragsgegner im Be-schwerdeverfahren notwendig.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 402.500 Euro
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.