22 U 52/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-08, 22 U 52/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 52/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-08
Aktenzeichen: 22 U 52/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1108.22U52.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5. Februar 2002 abgeän-dert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind und noch entstehen, daß sie auf dem Grundstück R.-straße a bis d in D. das Gelände im Bereich der Grenze zu den Flurstücken 1122 und 201 hat aufschütten und die Böschung durch eine 1,00 bis 1,80 m hohe Stützmauer mit aufstehender Stahlgittereinzäunung hat sichern lassen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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