Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-11-27, VII-Verg 42/02

VII-Verg 42/02Supreme CourtNov 27, 2002

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 42/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-27

Aktenzeichen: VII-Verg 42/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1127.VII.VERG42.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin im Senatstermin für erledigt erklärt hat, und die Antragsgeg-nerin umgekehrt ihre Beschwerde mit Zustimmung der Antragstellerin,

ergehen folgende Anordnungen:

I. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten selbst.

II. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antrag-stellerin in beiden Instanzen notwendig.

III.

  1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragstellerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung: 126.459,90 Euro

(5 % von 4.946.681,21 DM),

danach 15.600 Euro.

  1. Der Streitwert für die Beschwerde der Antragsgegnerin beträgt

bis zur Abgabe der Erledigungserklärung 3.000 Euro,

danach 900 Euro.

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