5 U 28/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-06, 5 U 28/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 U 28/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-06
Aktenzeichen: 5 U 28/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1206.5U28.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 EUR und eine Vollstreckung des Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und der Streitverkündete jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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