9 U 71/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-12-16, 9 U 71/02
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 71/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-16
Aktenzeichen: 9 U 71/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:1216.9U71.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkün-dete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 287/00) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, Maßnahmen der Klägerin zur Wie-derherstellung einer Beleuchtung des Zufahrtsweges auf dem Grundstück der Beklagten gemäß der im notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. K. vom 22.04.1975 (UR.-Nr. 815/1975) zugunsten der Klägerin eingeräumten Wegerechts – Grunddienstbarkeit nach Maß-gabe des als Anlage angehefteten des Angebots der Firma B. vom 23.07.2002 zu dulden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin auf-erlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 91 % der Klägerin und zu 9 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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