I-6 U 60/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-16, I-6 U 60/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-01-16, I-6 U 60/02
I-6 U 60/02Supreme CourtJan 16, 2003
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 60/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-16
Aktenzeichen: I-6 U 60/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0116.I6U60.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:
Der auf der Hauptversammlung der ehemaligen F.Aktiengesellschaft (HRB..... AG Düsseldorf) vom 15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, Unterpunkt d), gefasste Beschluss wird hinsichtlich der Bestimmungen zu § 9 Abs. 3 Satz 4 sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Die Revisionen beider Parteien werden zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.
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