2a Ss 28/03 - 16/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-17, 2a Ss 28/03 - 16/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-03-17, 2a Ss 28/03 - 16/03
2a Ss 28/03 - 16/03Supreme CourtMar 17, 2003
Regest
1. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann konkludent (z.B. durch Anklageerhebung oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erfolgen. 2. Ist die Anklage wegen des Vorwurfs eines Offizialdelikts (hier: wegen gefährlicher Körperverletzung) erhoben worden, kann die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (nach Hinweis des Gerichts) im Rahmen des Schlussvortrags beantragt, den Angeklagten wegen eines Antragsdelikts (hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu verurteilen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2a Ss 28/03 - 16/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-17
Aktenzeichen: 2a Ss 28/03 - 16/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0317.2A.SS28.03.16.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 230 Abs. 1, 223 Abs. 1
Leitsätze
Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann konkludent (z.B. durch Anklageerhebung oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls erfolgen.
Ist die Anklage wegen des Vorwurfs eines Offizialdelikts (hier: wegen gefährlicher Körperverletzung) erhoben worden, kann die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung darin liegen, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung (nach Hinweis des Gerichts) im Rahmen des Schlussvortrags beantragt, den Angeklagten wegen eines Antragsdelikts (hier: wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu verurteilen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
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