I-22 U 6/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-25, I-22 U 6/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-07-25, I-22 U 6/03
I-22 U 6/03Supreme CourtJul 25, 2003
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 6/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-25
Aktenzeichen: I-22 U 6/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0725.I22U6.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.166,00 EUR nebst
4 % Zinsen seit dem 19.10.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selb-ständigen Beweisverfahrens (LG Mönchengladbach
6 OH 25/99) hat der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Geg-ner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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