8 U 190/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-08-29, 8 U 190/01
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 190/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-29
Aktenzeichen: 8 U 190/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:0829.8U190.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Ober-landesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und den Richter am Landgericht T.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2001 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von EUR 3.492,12 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 weitere EUR 3.141,38 nebst 4 % Zinsen aus EUR 1.047,13 seit dem 01.08.1997 und aus weiteren EUR 2.094,25 seit dem 23.04.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %, der Beklagte zu 1) zu weiteren 9 % alleine und der Kläger zu 36 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 60 % und der Kläger zu 40 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 71 % selbst und der Kläger zu 29 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 13 % und der Kläger zu 87 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst zu 10 % und der Kläger zu 90 % und die außergerichtlichen Kos-ten des Beklagten zu 2) tragen dieser zu 19 % selbst und der Kläger zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.
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