23 U 208/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-14, 23 U 208/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-10-14, 23 U 208/02
23 U 208/02Supreme CourtOct 14, 2003
Regest
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 (23 U 208/02) Leitsätze: 1. Der Wortlaut von Rechnungen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob die berechnete Lei-stung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Steuerberater ist deshalb verpflichtet, den zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die ausschließlich an ihn - den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten - gerichtet sind, sofern dies nach den tatsächlichen Verhältnissen den Leistungsempfänger nicht unzutreffend wiedergibt. 2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass eines Steuerbescheids begangenen Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung von Aussetzungszinsen erfasst. Die Verjährung bleibt in diesem Sinne einheitlich als mit dem Zugang des Ursprungsbescheids beginnend auch dann zu beurteilen, wenn einzelne Schadenspositionen (Steuerbelastung aus dem Ursprungsbescheid) inzwischen entfallen, andere dagegen (Aussetzungszinsen und Gerichtskosten) verblieben sind. 3. Die Erklärung des Mitglieds einer Steuerberatersozietät, durch die die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten unterbrochen oder eingeschränkt wird, wirkt regelmäßig auch gegenüber der Gesamthand sowie den persönlich auf Erfüllung des Schadensersatzanspruchs haftenden anderen Mitgliedern der Sozietät (BGH NJW-RR 1996, 313). Das gilt nicht, wenn das die Erklärung abgebende Sozietätsmitglied die Aussage nicht auf die Sozietät bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht die Sozietät insgesamt, sondern nur ein anderes Mitglied der Sozietät, nicht aber der Erklärende selbst hafte.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 208/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: 23 U 208/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1014.23U208.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Leitsätze
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 (23 U 208/02)
Leitsätze:
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Der Wortlaut von Rechnungen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob die berechnete Lei-stung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Steuerberater ist deshalb verpflichtet, den zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die ausschließlich an ihn - den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten - gerichtet sind, sofern dies nach den tatsächlichen Verhältnissen den Leistungsempfänger nicht unzutreffend wiedergibt.
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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass eines Steuerbescheids begangenen Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Von der Verjährung ist auch ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung von Aussetzungszinsen erfasst. Die Verjährung bleibt in diesem Sinne einheitlich als mit dem Zugang des Ursprungsbescheids beginnend auch dann zu beurteilen, wenn einzelne Schadenspositionen (Steuerbelastung aus dem Ursprungsbescheid) inzwischen entfallen, andere dagegen (Aussetzungszinsen und Gerichtskosten) verblieben sind.
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Die Erklärung des Mitglieds einer Steuerberatersozietät, durch die die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Mandanten unterbrochen oder eingeschränkt wird, wirkt regelmäßig auch gegenüber der Gesamthand sowie den persönlich auf Erfüllung des Schadensersatzanspruchs haftenden anderen Mitgliedern der Sozietät (BGH NJW-RR 1996, 313).
Das gilt nicht, wenn das die Erklärung abgebende Sozietätsmitglied die Aussage nicht auf die Sozietät bezieht. Das ist dann der Fall, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht die Sozietät insgesamt, sondern nur ein anderes Mitglied der Sozietät, nicht aber der Erklärende selbst hafte.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2002 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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