I-4 U 69/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2003-12-09, I-4 U 69/03
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 U 69/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-09
Aktenzeichen: I-4 U 69/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2003:1209.I4U69.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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