Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-06-23, I-18 U 176/03

I-18 U 176/03Supreme CourtJun 23, 2004

Regest

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - I-18 U 176/03 § 254 BGB Der dem Versender wegen Paketverlusts zustehende Schadensersatzanspruch ist dann nicht dem Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Wertdeklarati-on ausgesetzt, wenn der Abholfahrer die Wertdeklaration nicht hätte erkennen können und die unterlassene Wertdeklaration deswegen den Schaden nicht mit-verursacht haben kann.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 176/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-23

Aktenzeichen: I-18 U 176/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0623.I18U176.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 254

Leitsätze

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - I-18 U 176/03

§ 254 BGB

Der dem Versender wegen Paketverlusts zustehende Schadensersatzanspruch ist dann nicht dem Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Wertdeklarati-on ausgesetzt, wenn der Abholfahrer die Wertdeklaration nicht hätte erkennen können und die unterlassene Wertdeklaration deswegen den Schaden nicht mit-verursacht haben kann.

Tenor

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004 durch den Vorsitzenden

Richter am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht S.

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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