Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-09-09, I-2 U 28/03

I-2 U 28/03Supreme CourtSep 9, 2004

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 28/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-09

Aktenzeichen: I-2 U 28/03

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:0909.I2U28.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2003 verkündete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten ihr für Benutzungshandlungen in der Zeit vom

  1. Februar 1995 bis zum 10. April 1998 eine angemessene Entschädi-gung zu zahlen (Ausspruch zu II 1 des angefochtenen Urteils), und soweit sie von den Beklagten für Benutzungshandlungen aus der Zeit bis zum

  2. April 1998 Rechnungslegung verlangt.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Be-klagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 5.400.000,-- €, die Klägerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.900,-- € abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 23.600,-- € zu leisten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6 Mio. €

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