I-19 W 9/03 AktE•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-08, I-19 W 9/03 AktE
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2004-11-08, I-19 W 9/03 AktE
I-19 W 9/03 AktESupreme CourtNov 8, 2004
Regest
1. Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschafts-rechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen. 2. Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) ist ausschließlich die Hauptgesellschaft. 3. Bei der Bestimmung der Barabfindung gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) sind die ungewichteten Börsenkurse maßgeblich.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-19 W 9/03 AktE — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-08
Aktenzeichen: I-19 W 9/03 AktE
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2004:1108.I19W9.03AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Leitsätze
Eine Minderheitsbeteiligung kann bei gleichzeitig bestehenden außergesellschafts-rechtlichen Einflüssen in einer Hand ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 Abs. 5 AktG a.F. (= § 320 b Abs. 1 AktG) begründen.
Schuldner des Abfindungsanspruchs der ausgeschiedenen Aktionäre gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) ist ausschließlich die Hauptgesellschaft.
Bei der Bestimmung der Barabfindung gemäß § 320 AktG a.F. (= § 320 b AktG) sind die ungewichteten Börsenkurse maßgeblich.
Tenor
Die Anträge auf Erhöhung des Umtauschverhältnisses werden zurückgewiesen.
Der gegen die Antragsgegnerin zu 1), (Beteiligte zu 10), gerichtete Antrag auf Barabfindung wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2), (Beteiligte zu 11), ist verpflichtet, den ausgeschiedenen wahlweise eine Barabfindung in Höhe von 326,82 DM (= 167,10 EURO) für je eine Aktie der ...im Nennwert von 50,-- DM zu zahlen.
Die Barabfindung ist ab 30.09.1990 bis zum 31.12.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz und ab dem 12.04.2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
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