Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-02-16, I-15 U 167/04

I-15 U 167/04Supreme CourtFeb 16, 2005

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 167/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-16

Aktenzeichen: I-15 U 167/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0216.I15U167.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die einstweilige Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 9. September 2004 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Verfügungsklägers, die einstwei-lige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 insoweit auf-rechtzuerhalten, als dem Verfügungsbeklagten durch diese untersagt worden ist, mit Bezug auf ihn, den Verfügungskläger, wörtlich oder sinngemäß zu be-haupten und insbesondere über das Internet zu verbreiten, er werde den Ver-dacht nicht los, dass hier Prozessbetrug in Form von "organisierten" Prozes-sen stattfinde, da bei dieser Betrugsmethode zwischen Betrügern und Rechts-anwälten als Geldeintreibern eine extrem enge Zusammenarbeit stattfinde, erledigt hat.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben der Verfügungskläger 32% und der Verfügungsbeklagte 68% zu tragen.

Dieses Urteil ist vollstreckbar.

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