8 U 145/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-03-17, 8 U 145/03
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 145/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-17
Aktenzeichen: 8 U 145/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0317.8U145.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. November 2003 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € (als Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juni 2001 zu zah-len.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger jeweils 15/16 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtli-chen Kosten, die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 7/8 der der Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten; die Beklagte zu 1) trägt jeweils 1/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 1/8 der ihr selbst entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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