22 U 49/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-08-12, 22 U 49/05
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 49/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-12
Aktenzeichen: 22 U 49/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0812.22U49.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird bis zum 30.9.2005 untersagt, Unter-nehmen, die von der Verfügungsklägerin seit dem 9.9.2002 Zer-spannungswerkzeuge der Marke S. bezogen haben, die Lieferung von Zerspannungswerkzeugen der Marke S. anzubieten und/oder diesen Unternehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke S. zu lie-fern.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ihren Geschäftsführern eine Ord-nungshaft oder anstelle des Ordnungsgeldes ihren vorgenannten Vertretungsberechtigten sofort eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Ver-fügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte je zur Hälfte.
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