I-18 U 165/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-28, I-18 U 165/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-09-28, I-18 U 165/02
I-18 U 165/02Supreme CourtSep 28, 2005
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 165/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-28
Aktenzeichen: I-18 U 165/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:0928.I18U165.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 31. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. und die Richter am Oberlandesgericht H. und B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das am 11. Juli
2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts M.s (7 O 40/01) teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 145.064, 62 €
nebst 5 % Zinsen seit dem 29. Juni 2000 sowie an jede der
Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 € nebst 5 % Zinsen
seit dem 29. Juni 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückge-
wiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1.
zu 3.6 %, die Klägerinnen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 % und
die Beklagte zu 94,9 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. bis 4
trägt die Beklagte zu 94,9 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streit-
helferin tragen die Klägerin zu 1. zu 3,6 % und die Klägerin-
nen zu 2. bis 4 zu jeweils 0,5 %.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Be-
trages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Voll-
streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von
ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreck-
baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von
ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
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