I-10 W 125/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-15, I-10 W 125/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-15, I-10 W 125/05
I-10 W 125/05Supreme CourtNov 15, 2005
Regest
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 125/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-15
Aktenzeichen: I-10 W 125/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1115.I10W125.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch die während des Beschwerdever-fahrens erfolgte und im Beschwerdeverfahren vorgetragene Anzeige der Masseunzulänglichkeit bei dem Insolvenzgericht zu berücksichtigen. Die Anzeige der Masseunzulässigkeit nach § 208 Abs. 1 InsO hindert nicht nur den Erlass, sondern auch die Aufrechterhaltung eines bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 03.03.2005 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22.12.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.