I-2 U 2/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2005-11-17, I-2 U 2/04
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 2/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-17
Aktenzeichen: I-2 U 2/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2005:1117.I2U2.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. November 2003 verkündete Ur-teil der 4. b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird, soweit nicht die Klä-gerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch zu I. 1 jeweils statt "Stützelement" heißt: "Schnapp- und Halteelement".
Die Klägerin wird der von ihr eingelegten Anschlussberufung für verlustig er-klärt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.
Von den im Berufungsverfahren bis vor der Antragstellung im Termin vom 29. September 2005 entstandenen Kosten haben die Beklagten 72 % und die Klägerin 28 % zu tragen.
Die danach entstandenen Kosten werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.800.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt:
a) bis zum 20. März 2005: 2.000.000,-- EUR;
b) ab 21. März 2005: 2.500.000,-- EUR; davon entfallen auf die Beru- fung der Beklagten 2.000.000,-- EUR und auf die Anschlussberufung der Klägerin 500.000,-- EUR;
c) ab 28. September 2005: 2.000.000,-- EUR:;
d) seit der teilweisen Klagerücknahme und der darauf bezogenen Zustimmungserklärung der Beklagten im Termin vom 29. Sep- tember 2005:
1.800.000,-- EUR.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.